Neophon

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von neophon, Inhaber Michael Heiber, Torgauer Str. 7, 40231 Düsseldorf

Stand: 03/2019

1. Geltungsbereich

1.1. Sämtliche Angebote und Vertragsabschlüsse über Lieferungen und Leistungen von neophon, Inhaber Michael Heiber (nachstehend neophon), insbesondere über Tonträgerproduktionen, erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB). Sie gelten gegenüber Unternehmern und Privatpersonen auch für alle zukünftigen Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen, selbst wenn ihre Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur Anwendung, wenn neophon deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn neophon in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Sämtliche an ein breites Publikum gerichteten Verlautbarungen von neophon, die über Waren, Leistungen, Preisen und Leistungsbedingungen informieren, sind lediglich Aufforderungen, Angebote zum Abschluss eines Vertrags abzugeben. Dies gilt insbesondere für die unter der Internetdomain www.neophon.de beworbenen Waren und Leistungen.

2.2. Alle Angebote von neophon sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen sind.

2.3. Ein Vertrag auf Grundlage eines unverbindlichen Angebots kommt erst mit einer Auftragsbestätigung von neophon in Textform oder durch Versendung der Ware jeweils binnen vier Wochen nach Bestellung zustande.

2.4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen neophon und dem Kunden ist der in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Abänderungen können nur einvernehmlich vorgenommen werden und bedürfen der Bestätigung in Textform durch neophon.

3. Rechte Dritter, Haftung des Kunden, Haftungsfreistellung von neophon

3.1. Mit Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass er Inhaber oder Berechtigter an dem im Rahmen der Auftragsabwicklung von ihm oder Dritten zur Verfügung gestellten Ton-, Bild- und Textmaterial ist und durch die Auftragsabwicklung keine Rechte Dritter verletzt werden. Insbesondere obliegt dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Beibringung erforderlicher Freigaben und Bestätigungen von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA - nähere Infos unter www.gema.de).

3.2. Für den Fall, dass ein Dritter neophon oder dem Kunden gegenüber Rechte behauptet, die der Vertragserfüllung entgegen stehen, informieren sich die Vertragspartner unverzüglich gegenseitig. Der Kunde verpflichtet sich, neophon bei der Abwehr derartiger Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Zudem stellt der Kunde neophon auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen des Dritten frei und verpflichtet sich, neophon jegliche Schäden und Kosten zu ersetzen, die neophon wegen des Rechts des Dritten oder im Zusammenhang mit der Anspruchsabwehr entstehen. Hierzu gehören insbesondere auch neophon entstehende Rechtsanwalts- und Gerichtskosten; dies unabhängig davon, ob ein Erstattungsanspruch gegen den Dritten besteht. Dies gilt nicht, sofern neophon ein überwiegendes Verschulden trifft; in diesem Fall finden die Grundsätze des § 254 BGB sinngemäß Anwendung. Der Kunde kann im Gegenzug die Abtretung der gegen den Dritten bestehenden Ersatzansprüche verlangen.

3.3. Stellt der Kunde neophon Ton-, Text- und/oder Bildvorlagen, über die er nicht alleine verfügen kann, oder derartige Vorlagen Dritter, so hat er neophon darüber und über alle ihm bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten zu informieren. Soweit der Kunde neophon mit der Beschaffung fremder Ton-, Text- und/oder Bildvorlagen oder Rechten an solchen beauftragt, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

3.4. Der Kunde macht neophon auf alle ihm bekannten Rechte Dritter aufmerksam, die durch die Vertragserfüllung verletzt werden könnten.

3.5. neophon kann vom Kunden verlangen, die „Persönliche Haftungs- und Freistellungsverpflichtung“ gemäß Anlage 1 auszudrucken, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben, ggf. mit Firmenstempel zu versehen und diese vor Produktionsbeginn per Telefax, eingescannt per Email oder postalisch im Original an neophon zu übermitteln.

4. Zulässiger Inhalt von Audio- und Grafikproduktionen

4.1. Mit Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass das zu vervielfältigende Ton-, Bild- und Textmaterial nicht rechtswidrig ist, insbesondere keinen strafbaren Inhalt hat, nicht durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurde, die Lieferungen und Leistungen von neophon nicht der Begehung oder Förderung von Straftaten dienen und der Inhalt nicht der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder dem Gedanken des friedlichen Miteinanders der Völker und der Völkerverständigung zuwider läuft.

4.2. Insbesondere versichert der Kunde mit Auftragserteilung, dass die zur Vervielfältigung beauftragten Ton- und Bildinhalte nicht dazu geeignet sind und nicht dazu dienen, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu verherrlichen, ihre Verbrechen zu verharmlosen, ihre Opfer zu diskreditieren, ihre Symbole zu verbreiten, ihre Akteure in ein positives Licht zu stellen und/oder ihre Weltanschauung zu bewerben oder zu unterstützen. Insbesondere erklärt der Kunde mit Auftragserteilung, dass die Inhalte nicht von Gruppen oder Personen stammen, die der rechten Szene oder der sogenannten Grauzone zuzurechnen sind oder von denen Veröffentlichungen von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurden.

4.3. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass gegen die vorstehenden Absätze verstoßen wurde, ist neophon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das vereinbarte Entgelt kann neophon in diesem Fall als Vertragsstrafe verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf solche findet nicht statt.

5. Mitwirkungsleistungen des Kunden

5.1. Der Kunde hat neophon spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss sämtliche zur Produktion erforderlichen Inhalte in technisch einwandfreiem sowie überspielungs- bzw. vervielfältigungsreifem Zustand zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dies die Grafikdateien für die Labels, Innenhüllen und Cover und die abschließend tontechnisch bearbeiteten Audiodateien, sofern kein Studiomastering beauftragt ist.

5.2. Die vom Kunden gestellten Audio- und Grafikvorlagen müssen den unter der Internetdomain www.neophon.de/spezifikationen veröffentlichten Spezifikationen entsprechen.

5.3. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet neophon dem Kunden keine inhaltliche oder technische Prüfung der zur Verfügung gestellten Produktionsdaten.

5.4. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Kunde die Grafik- und Tondateien durch Upload über den von neophon zur Verfügung gestellten Upload-Link zur Verfügung.

6. Auftragsabwicklung

6.1. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein die von neophon versandte Auftragsbestätigung maßgeblich. Gibt der Kunde im Laufe der Auftragsabwicklung Muster oder Proben frei, so bestimmt sich die geschuldete Beschaffenheit der Waren nach diesen Mustern oder Proben.

6.2. Ist der Kunde Unternehmer und ist nichts Abweichendes vereinbart, so sind sämtliche Lieferungen und Leistungen von neophon, „ex works“ ab Sitz von neophon in Düsseldorf im Sinne der Incoterms 2010 geschuldet.

6.3. neophon ist berechtigt, die Waren in branchenüblicher Form mit eigenem Markenzeichen; Herkunftsland, Ordnungsziffern und/oder Güte- und Konformitätskennzeichen zu versehen.

6.4. Nicht vom Kunden gestellte Produktionsunterlagen, Zwischenerzeugnisse, Werkzeuge und Materialien, insbesondere Masterschnitte, Computerdateien, Stamper, Tonbänder und Druck-, Präge- und Stanzvorlagen bleiben Eigentum von neophon. Der Kunde erwirbt an diesen keine Rechte. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Herstellungskosten trägt.

6.5. neophon ist berechtigt, in branchenüblichem Umfang Minder- oder Übermengen zu liefern. In der Regel sind Minder- oder Übermengen bis zu +/- 10 % zulässig. Bei danach zulässigen Mindermengenlieferungen hat der Kunde Anspruch auf anteilige Minderung des Entgelts, bei zulässigen Übermengenlieferungen hat neophon Anspruch auf anteilig stückgenaue Nachberechnung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, neophon hat vorsätzlich gehandelt.

6.6. Farbangaben sind grobe Richtwerte. Farben können sowohl innerhalb einer Produktion als auch bei verschiedenen Produktionen voneinander abweichen. Es kann zu geringfügigen Einschlüssen anderer Farben kommen. Im Rahmen des Trocknungsprozesses von Vinyl Labeletiketten können sich Farbtöne verändern, aufhellen oder verdunkeln. Diese Abweichungen sind technischer Natur auf die neophon und auch das jeweilige Presswerk keinen Einfluss haben.

7. Lieferfristen

7.1. Sämtliche von neophon genannten Lieferzeiten sind grobe Richtwerte und unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindliche Liefertermine oder Fixtermine gekennzeichnet. Sämtliche verbindliche wie unverbindliche Zeitangaben zu Lieferungen sind ab dem Zeitpunkt zu rechnen, in dem die vollständigen Produktionsinhalte und die persönliche Haftungs- und Freistellungsverpflichtung schriftlich bei neophon vorliegen und vereinbarte Voraus- und Anzahlungen nebst etwaig angefallener Zinsen und Verzugsschäden vollständig geleistet sind. Sie stehen unter der Bedingung, dass der Kunde etwaige Proben und Muster sofort nach Erhalt freigibt und Rückfragen unverzüglich beantwortet.

7.2. Jegliche Änderungen am Leistungsumfang bewirken einen Neubeginn der Lieferfristen.

8. Preise und Zahlung

8.1. Sämtliche in Verlautbarungen, Angeboten, Verträgen oder Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen des Kunden zu 100 % bei Vertragsschluss und zwar binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung in Euro zu leisten. Sämtliche Zahlungen sind über das SEPA-System so auf das in der Rechnung benannte Bankkonto von neophon zu leisten, dass der vollständige Rechnungsbetrag in Euro gutgeschrieben wird. Bei Zahlungen aus dem Ausland oder der Nutzung anderweitiger Zahlungsverkehrssysteme (z.B. Paypal) hat der Kunde sämtliche Zahlungsverkehrskosten zu tragen, sofern keine Zahlungsmittelpauschale vereinbart wurde.

8.3. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren und mit der Forderung im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen.

8.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist neophon nach fruchtloser Nachfristsetzung unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den Vertrag zu kündigen und in sinngemäßer Anwendung des § 649 BGB vergütet zu verlangen.

8.5. Ist die Vergütung nicht ohnehin zu 100 % bei Vertragsschluss zu entrichten, so hat neophon das Recht, eine Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern. Dies wird vermutet, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, er in Vermögensverfall gerät oder er bei der Zahlung von Abschlags- und/oder Vorauszahlungen oder anderen Aufträgen in Zahlungsverzug gerät.

9. Widerrufsrecht

9.1. Kunden, die Verbraucher sind, stehen unbeschadet nachfolgender Regelungen die gesetzlich eingeräumten Widerrufs- und Rücktrittsrechte zu.

9.2. Aufträge über die Produktion von Tonträgern und Druckerzeugnissen sind Verträge über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. Hiernach besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht nach dem Recht über Fernabsatzverträge. Dessen ungeachtet räumt neophon dem Kunden auch bei derartigen Verträgen das Recht ein, geschlossene Verträge binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht erlischt jedoch in dem Moment, in dem neophon mit der Produktion beginnt, ohne dass es auf die Kenntnis des Kunden ankommt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben Eigentum von neophon bis alle Forderungen erfüllt sind, die neophon gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat neophon das Recht, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Sofern neophon die Vorbehaltsware zurückverlangt, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn neophon die Vorbehaltsware pfändet. Von neophon zurückgenommene Vorbehaltsware darf verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde neophon schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.

10.2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

10.3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von neophon hinweisen und neophon unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit neophon seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte neophon in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

10.4. Wenn der Kunde dies verlangt, ist neophon verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. neophon darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

10.5. Von neophon an den Kunden zur Ansicht gelieferte Musterprodukte bleiben grundsätzlich Eigentum von neophon. Diese Musterprodukte müssen seitens des Kunden pfleglich und sorgsam behandelt werden, so dass Beschädigungen auszuschließen sind. Der Versand dieser Musterprodukte an den Kunden erfolgt grundsätzlich auf Kosten von neophon. Die Rücksendung von Musterprodukten des Kunden an neophon erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Wenn Musterprodukte beschädigt zurückgesendet werden, deren Beschädigungen nicht auf dem Versandweg entstanden sind, ist der Kunde verpflichtet, neophon den Wert der Musterprodukte zu erstatten.

11. Verzug, Gewährleistung und Haftung

11.1. Gerät neophon in Lieferverzug, so kann sich der Kunde vom Vertrag erst lösen, wenn er neophon in Textform eine Nachfrist von mindestens acht Wochen gesetzt hat.

11.2. Ist die Ware mangelhaft, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Im Rahmen der Nacherfüllung hat neophon die Wahl, entweder den Mangel zu beseitigen oder andere mangelfreie Ware zu liefern und die Rückgabe der mangelhaften Ware zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Versand- und Transportkosten zu tragen.

11.3. Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten ab Empfang der Ware. Die Vorschriften über den Handelskauf zwischen Kaufleuten bleiben unberührt.

11.4. Bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen haftet neophon für Schäden, die nicht an den Waren selbst entstanden sind, aus welchem Rechtsgrund auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die neophon arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer Garantiezusage und bei Mängeln der Waren, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet neophon auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei einfacher Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und neophon findet ausschließlich das auf die Rechtsbeziehungen von Inländern anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher internationaler Vertragsrechtsordnungen mit Ausnahme der Incoterms 2010 Anwendung.

12.2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Erfüllungsort der Sitz von neophon und Gerichtsstand Düsseldorf. neophon kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.